Satzung der Deutsch-Ungarischen Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer 6792,
beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 07.09.1994 in Bonn,
geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 08.09.1995, vom 15.06.1999, vom 07.09.2001 und vom 14.09.2007
§ 1
(1) Die Deutsch-Ungarische Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (nachfolgend: Gesellschaft) mit Sitz in Bonn verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Gesellschaft ist frei von politischen, parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
§ 2
(1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die Beziehungen zwischen Ungarn und Deutschland auf wirtschaftlichem, kulturellem, sozialem und politischem Gebiet durch die Unterstützung beim Aufbau demokratisch-pluralistischer und marktwirtschaftlicher Strukturen auf allen gesellschaftlichen Ebenen zu pflegen und zu fördern und damit zur Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches weiteres Hineinwachsen in die europäischen und transatlantischen Strukturen.
(2) Die Gesellschaft unterstützt den Austausch, die Begegnung und die Zusammenarbeit auf unmittelbarem Wege von Deutschen und Ungarn sowie der in diesen Bereichen tätigen Institutionen und Organisationen beider Länder im weitesten Sinne; zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks strebt sie eine enge Zusammenarbeit mit anderen Deutsch-Ungarischen Gesellschaften und Vereinigungen sowie sonstigen in- und ausländischen Institutionen an.
(3) Die Gesellschaft steht mit ihrer Bonner Geschäftsstelle und mit ihrem zusätzlichen Berliner Büro den regionalen Deutsch-Ungarischen Gesellschaften als Dachverband zur Verfügung und pflegt insbesondere die Kontakte zum Deutschen Bundestag, zum Bundesrat, zur Bundesregierung, zur Botschaft der Republik Ungarn und zu den Medien in der Hauptstadt.
§ 3
(1) Die Gesellschaft hat Einzelmitglieder, korporative Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand; diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmten Förderbeitrag zu entrichten und an den Veranstaltungen der Gesellschaft rege teilzunehmen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen jährlichen Förderbeitrag nicht entrichtet, wenn das Mitglied Bestrebungen der Gesellschaft gröblich schädigt oder wenn das Mitglied die Satzung verletzt.
(4) Einzelmitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich für die Ziele der Gesellschaft aktiv einsetzen will.
(5) Die Korporative Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist für Personenvereinigungen und Institutionen, soweit sie nach geltender Rechtsordnung in Vereinen mitgliedsfähig sind, insbesondere für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht eingetragene Vereine, möglich. Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch die von ihnen benannte Einzelperson aus
(6) Korrespondierendes Mitglied der Gesellschaft können Einzelpersonen werden, die an den Zusammenkünften der Gesellschaft regelmässig nicht teilnehmen können. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(7) Die Ehrenmitgliedschaft in der Gesellschaft kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss des Gesamtvorstandes solchen natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die deutsch-ungarischen Beziehungen oder die Gesellschaft in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht.
(8) Der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils akkreditierte Botschafter der Republik Ungarn und der in der Republik Ungarn jeweils akkreditierte Botschafter der Bundesrepublik Deutschland ist Ehrenmitglied der Gesellschaft mit allen Rechten eines Ehrenmitglieds, soweit er einverstanden ist.
(9) Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes solchen natürlichen Personen eine DUG-Ehrenurkunde verliehen werden, die sich um die deutsch-ungarischen Beziehungen oder um die Gesellschaft verdient gemacht haben.
§ 5
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
§ 6
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sämtliche Mitglieder müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen werden, wobei die Postzustellung drei Tage nach Auslieferung als erfüllt gilt.
(2) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die
Bestellung von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts über die Prüfung der Kasse und der Jahresabschlüsse
Entlastung des Vorstandes
Wahl oder Abberufung des Vorstandes oder seiner Mitglieder
Wahl eines Ehrenpräsidenten
Änderung der Satzung und der Beitragsordnung
Festsetzung des jährlichen Förderbeitrages
die Beschlussfassung über den Berufungsantrag gegen den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss eines Mitglieds. Diese Entscheidung ist endgültig.
(3) Anträge, die spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die Stimme des Versammlungsleiters. Vertretung ist nicht zulässig. Auf Verlangen eines Wahlberechtigten muss diese Wahl geheim durchgeführt werden.
(5) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Präsidenten beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
§ 7
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) einem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Vorsitzenden des Kuratoriums
(2) Die unter a) bis e) genannten Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt; sie bleiben geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist in geheimer Wahl zu wählen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Präsident, die Geschäftsführer und der Schatzmeister (Geschäftsführender Vorstand). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft gemeinsam.
(5) Dem Vorstand können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören.
(6) Durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes können weitere Personen mit besonderen Aufgaben betraut werden. Sie gehören dem Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) mit Stimmrecht an.
(7) Der Gesamtvorstand kann auf einstimmigen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes den Otto-Schlecht-Preis an Persönlichkeiten in Deutschland und Ungarn verleihen, die sich besondere und herausragende Verdienste erworben haben durch langjähriges Wirken
in der Gestaltung des deutsch-ungarischen Dialogs
in der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Kunst, der Politik oder der Gesellschaft
deren Arbeit in beiden Ländern gewürdigt und anerkannt wird.
Einzelheiten der Vergabe des Otto-Schlecht-Preises regelt ein Statut, das der Gesamtvorstand verabschiedet.
§ 8
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Protokollführer zu zeichnen und vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 9
(1) Persönlichkeiten des öffentlichen und des wirtschaftlichen Lebens kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliedschaft im Kuratorium der Gesellschaft angetragen werden.
(2) Das Kuratorium steht dem Vorstand beratend zur Seite. Es soll sich zu allen Fragen äußern, über welche der Vorstand seine Meinung erbittet. Es soll dem Vorstand Anregungen für die Tätigkeit der Gesellschaft geben, sich für die Beschaffung von Finanzmitteln für die Arbeit der Gesellschaft einsetzen und den Vorstand in wirtschaftlichen und finanziellen Fragen beraten.
(3) Das Kuratorium wird einmal jährlich durch den Vorstand über die Arbeit der Gesellschaft eingehend informieren.
(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Wahlperiode des Vorstandes gewählt (vgl. § 7), er hat Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 10
Dem Vorstand obliegt insbesondere auch die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, die Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Bestimmungen und die Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Innerhalb des Vorstandes trägt hierfür der Schatzmeister Sorge.
§ 11
(1) Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses über eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die geplante Satzungsänderung muss allen Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut bekanntgegeben worden sein.
(2) Der Vorstand ist nach § 26 BGB berechtigt, Satzungsänderungen zu beschliessen, die aufgrund von Beanstandungen des Finanzamtes aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen oder zur Ausräumung von Beanstandungen des Vereinsregisters vorgenommen werden müssen.
(3) Zur Auflösung der Gesellschaft sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder 3/4 der abgegebenen Stimmen einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Vertretungsberechtigter Liquidator ist der Vorstand.
(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Gemeinnützige Herrmann Niermann-Stiftung, Börchemstraße 38, 40597 Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beitragsordnung
§ 1
Jedes Mitglied – ausgenommen Ehrenmitglieder – ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 2
(1) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder beträgt 75 €, für Familienangehörige 115 €. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beträgt der Jahresbeitrag 45 €.
(2) Korporative Mitglieder zahlen einen jährlichen Förderbeitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens 300 €.
(3) Korrespondierende Mitglieder zahlen einen jährlichen Förderbeitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens jedoch die Hälfte des jährlichen Förderbeitrages für Einzelmitglieder.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines jährlichen Beitrages befreit.
(5) Neue Mitglieder, die nach dem 1. Juli eines Jahres die Mitgliedschaft erwerben, zahlen im Jahr des Beitritts nur einen halben Jahresbeitrag.
§ 3
(1) Jährliche Beiträge sind jährlich im voraus am 1. Januar fällig.
(2) Sämtliche Beiträge sind auf das Konto der Gesellschaft zu überweisen.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist befugt, Beitragsverpflichtungen zu stunden, zu erlassen oder niederzuschlagen.
§ 4
Die Neufestsetzung von jährlichen Beiträgen ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Beschlossene Beitragserhöhungen werden erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Festsetzung von Beiträgen sind alle Mitglieder zu informieren.
Vorstehende Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 8. September 1995 in Bonn beschlossen und durch die Mitgliederversammlung vom 7. September 2001 in Bonn aktualisiert.